die sollte man die Wand stellen ist kein Gewaltaufruf

schreibt mir die Staatsanwaltschaft Hanau, genau, Frau Oberstaatsanwältin Kreis.

Am 8. Januar kam es im Nachklapp zu dem Überfall auf die Redaktion von „Charlie Hebdo“ in Paris überall im Netz zu teils bizarren Äußerungen von Menschen, vor allem aus dem rechten Umfeld.

Ich hatte am 8. Januar noch Urlaub und nachmittags um 14:30 las ich entrüstet und manches Mal schlicht sprachlos über den Ausbruch von Hass auf der Facebook-Seite von Beatrix von Storch folgenden Eintrag:

screenshot_schoeneck

Die Aussage von Herrn Schoeneck, der in Wahrheit anders heißt, empörte mich dann doch – ich empfand und empfinde ihn als einen Aufruf zur Gewalt.

§ 111
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

An die Wand stellen bedeutet ja – und so ist der Zusammenhang zu verstehen, dann zu erschießen. Das ist in Deutschland rechtswidrig. Ein solcher Aufruf auf der Facebook-Seite einer Politikerin, die Mitglied des Europäischen Parlaments ist, kann durchaus ernstzunehmenden, auffordernden Charakter haben.

Die Begründung der Staatsanwältin, angesichts eines vorliegenden Screenshots, die Einlassungen des Beschuldigten könnten nicht mit Sicherheit widerlegt werden und daher ist das Ermittlungsverfahren einzustellen, ist grotesk.

Der Herr sagt

a) er könne sich nicht erinnern, ob er den Eintrag verfasst hat

b) er nutze seinen Computer nicht alleine

c) er bestreitet mit dem Hinweis, auf vielfältige Kontakte zu in Deutschland lebenden Ausländern, jemals zu einer Erschießung aufgefordert zu haben

Ich weiß ja nicht, wie Ihr das seht – aber es ist für mich völlig unverständlich, wie Frau Oberstaatsanwältin Kreis zu der Einschätzung kommt, sie könne mit einem vorliegenden Screenshot des Herrn dies nicht widerlegen.

2015-04-18 16.20.51

 

Der Beschuldigte ist bisher nicht „durch extremistische politische Betätigung strafrechtlich in Erscheinung getreten“ – schreibt sie. Nun, ich finde, er ist es nun doch. Am 8. Januar 2015.

Nun, ich denke, ich werde ihr schreiben.

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Guenter Munz Stuttgart

Es ist widerlich, dass Sie die Opfer von diesen islamistischen Verbrechern, für Ihre politische Hetze gegen Andersdenkende missbrauchen. Solche Gedanken bei solchen Verbrechern sind nicht nur legitim, sondern auch richtig. Ein Aufruf zu Mord ist etwas ganz Anderes. Mit solchen Anzeigen unterstützen Sie die Islamisten.

Günter Munz Stuttgart

Sie können natürlich meinen Eintrag löschen, die Wahrheit wird uns trotzdem leider einholen.

Nein, ich lösche nur den Inhalt, um zu belegen, dass Sie nicht in der Lage sind, trotz wiederholter Aufforderung, mich nicht weiter mit Ihren fremdenfeindlichen Postings zu belästigen.