permanenter Rechtsbruch der Sozialbehörden bei Krankheit von Asylbewerbern?

Eine anerkannte Asylbewerberin kommt zum Arzt, der bei ihr Hämoriden diagnostiziert. Sie hat starke Schmerzen, der Arzt empfiehlt eine OP, was eine normale Therapie bei schweren Hämöriden ist.  Sie geht zum Sozialamt, mit der Diagnose, zeigt dort der Sachbearbeiterin gegenüber nicht, dass sie Schmerzen hat, und beantragt die OP. Laut Asylbewerberleistungsgesetz sind

zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.

Da steht kein Satz von „genehmigen“ – sondern von gewähren.

Nichtsdestotrotz geht die Sachbearbeiterin davon aus, dass sie das erst genehmigen müsse, will sich bei der Amtsarztstelle erkundigen und versucht, die Frau zu vertrösten. Der Termin soll 14 Tage nach der Diagnose stattfinden, dem Sozialamt gelingt es nicht, in der Zeit eine Stellungnahme, die es soundso nicht bräuchte, einzuholen. Die Asylbewerberin hat weiterhin starke Schmerzen und kündigt schon auf dem Sozialamt an, den Termin rechtmäßig wahrzunehmen, also die Operation vornehmen zu lassen. Das gefällt der Sachbearbeiterin nicht.

Bei der OP stellt sich heraus, dass es sich um Hämoriden 4. Grades handelt – die auf jeden Fall nur per OP behandelt werden können. Das Krankenhaus stellt die Rechnung an das Sozialamt, das weigert sich, zu bezahlen, am Ende landet das Ganze beim Sozialgericht, weil das Krankenhaus versucht, das Geld von der Frau zu bekommen. Das Sozialamt weigert sich auch zu bezahlen, als es einen Hinwies des Richters bekommt, dass es überhaupt nicht hätte prüfen sollen. Letztendlich bezahlt das Amt nicht, weil es nicht in der Lage war, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme eines Amtsarztes zu bekommen – die es eh nicht gebraucht hätte. Auch alle anschließenden Stellungnahmen bestätigen die Notwendigkeit der OP.

In der Verhandlung zeigt sich, dass das Sozialamt gänzlich unbeeindruckt von den gesetzgeberischen Vorschriften ist und weiterhin solche Verordnungen prüfen lässt. Es ist ganz sicher nicht die Aufgabe des Sozialamtes, ärztliche Diagnosen in Zweifel zu ziehen und Menschen notwendige medizinische Behandlungen zu verweigern. Wer weiß, wie viele Menschen sich aufgrund dieser Prüfungen und evtl. widerrechtlicher Ablehnungen nicht mehr operieren lassen oder gar die Kosten selbst tragen?

Alles Gemeinden sind angehalten, ihre Praxis zu überprüfen und zu korrigieren. Das Urteil wird veröffentlicht werden – selbstverständlich muss das Amt die Kosten übernehmen – und hoffentlich ziehen nicht nur dieses Amt die Konsequenzen daraus.

Es ist ein menschenrechtlicher Skandal, dass schon auf dem Sozialamt die grundgesetzliche garantierte körperliche Unversehrtheit in Frage gestellt wird.

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