You are currently viewing Strafantrag abgewiesen – absurder Versuch der Kriminalisierung durch Polizei gescheitert

Strafantrag abgewiesen – absurder Versuch der Kriminalisierung durch Polizei gescheitert

Unsere Versammlung gegen die Malscher #Querdenker wurde am 7. Februar diesen Jahres nicht von der Polizei geschützt, obwohl bei vorangegangenen Veranstaltungen zu verbalen Auseinandersetzungen kam. Unsere Veranstaltung wurde von Querdenkenden gestört, ich wurde beleidigt. Die herbeigerufene Polizei, die unser Demonstrationsrecht hätte schützen sollen, kam nicht. Ich stelle Dienstaufsichtsbeschwerde, weil zusätzlich behauptet wurde, ich hätte mich gegenüber einem Beamten der Bereitschaftspolizei geäußert:

„Nach Angaben von sich im Einsatz befindlichen Beamten der Bereitschaftspolizei Bruchsal sprachen Sie diese im Anschluss an die o. g. Versammlung an und teilen mit, dass Ihnen von einer männlichen Person der „Mittelfinger“ gezeigt wurde und diese Person „Fick Dich“ gesagt haben soll.“

was einfach nicht stimmte. Es gab keine Polizei dort.

Ich habe darüber bereits berichtet.

 

 

 

 

 

 

 

Im Nachgang passierte dann Erstaunliches. Am 14. März erhielt ich ein Schreiben des Polizeipräsidiums Karlsruhe, in dem mir mitgeteilt wurde, dass gegen mich wegen §353d,3 ermittelt würde, weil ich in obigem Blogbeitrag das Anhörungsschreiben zu den Ermittlungen gegen den Beleidigenden veröffentlicht hatte.

Am 11.5.22 wurde wohl ein Strafbefehl gegen mich beantragt.

Den Paragrafen kannte ich nicht. Er lautet:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Ich habe meine Rechtschutzversicherung bemüht und eine Anwältin aufgesucht. Gestern nun kam der Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen: der Erlass des beantragten Strafbefehls wird abgelehnt. (Aktenzeichen 2Cs 550 Js 8086/22)

 

Man legte mir zur Last, dass ich durch meinen Blogbeitrag billigend in Kauf genommen hätte, dass das Polizeischreiben, das mich zur Stellungnahme und Strafantrag aufgefordert hatte, einer unbestimmten Personenzahl zugänglich gemacht hätte. Ich hätte durch eigene Recherche oder Einholung rechtlicher Betrachtung in Erfahrung bringen können und müssen (Fettformatierung von mir), dass die Veröffentlichung eines polizeilichen Anhörungsschreibens vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht erlaubt ist.

In der Ablehnung zerpflückt der Richter diesen Vorwurf:

„Der – nicht vorbestrafte Angeschuldigte ließ sich über seine Verteidigerin dahingehend ein, es sei ihm völlig unbekannt gewesen, dass dies ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Hierzu ist aus Sicht des erkennenden Richters anzumerken, dass diesem – seit nunmehr über 30 Jahren Jahr e weit überwiegend strafrechtlich als Staatsanwalt und Richter tätig – die Vorschrift des §353d StGB weder im Studium, noch im Referendariat oder gar der forensischen Praxis jemals begegnet ist.“

und weiter

Der Erlass des beantragten Strafbefehls war daher […] aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, auch wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegenüber der Polizei keinerlei Anlass gibt, als übermäßig freundlich bezeichnet zu werden.

woraus man auch lesen könnte, dass der Richter durchaus verstanden hat, dass hier aufgrund meiner Beschwerde versucht wurde, mir etwas anzuhängen.

Vielen Dank!

Fazit: wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Wer sich wehrt, gerät in die Gefahr, auch von staatlichen Institutionen, die einen eigentlich schützen sollen, verfolgt zu werden. Und wenn man sich dagegen wehrt, hat man sogar ab und an Erfolg.

Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde, die ich damals gestellt habe, habe ich bislang keine Antwort erhalten. Die habe ich nun erneut angefordert – mit der Bitte um unverzügliche Bearbeitung.

0 0 votes
Article Rating
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments